Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Spisago AG – VISTASysteme Fenstermarkt

1 Geltung

VISTASysteme – Fenstermarkt ein Produkt der Spisago AG – Lieferungen, Leistungen (im folgenden Produkte) und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund unserer AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge und Offerten; sie haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird.
Geschäftsbedingungen des Kunden, welcher mit unseren Fenster handelt oder weiterverkauft, finden keine Anwendung, auch wenn wir nicht gesondert widersprechen. Sie werden auch durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder -durchführung nicht Vertragsinhalt.

Diese AGB sind Bestandteil jedes Angebotes, jeder Bestellung und jedes von Spisago AG – VISTASysteme abgeschlossenen Vertrages. Die Erteilung eines Auftrages oder die Aufnahme der Zusammenarbeit in Form des Verkaufs oder der Lieferung gilt gleichzeitig als Anerkennung der vorliegenden AGB.

2. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Unsere Angebote sind stets unverbindlich.

4. Die in unseren Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Zeichnungen, Schemas, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen, sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

5. Wir übernehmen keine Haftung für Irrtümer, Missverständnisse oder fehlerhafte Angaben in Angeboten, wenn diese nicht ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt wurden.

  1. 1. Anfragen und Offerten
    Offerten der VISTASysteme erfolgen grundsätzlich unverbindlich und kostenfrei. Sie stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet.

    2. Gültigkeit von Offerten und Angeboten
    Unsere Offerten und Angebote sind ab Ausstellungsdatum für die Dauer von 30 Kalendertagen gültig. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns Anpassungen, insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferzeit und Verfügbarkeit, vor.

    3. Prüfung der baulichen Situation / Planungsleistungen
    Die Erstprüfung der baulichen Situation vor Ort erfolgt grundsätzlich kostenfrei. Weitergehende Planungs- und Projektierungsleistungen sind kostenpflichtig und bedürfen eines separaten Planungsauftrags. Allfällige Kosten werden vorab transparent kommuniziert und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

4.  Kundenspezifische Bestellungen auf Basis eigener Mass- und Produktangaben ohne Montagedienstleistung:

Freigabe der Elemente und Haftung für Kundenangaben sowie Bestellungen durch den Kunden

Die geplanten Elemente werden dem Kunden in Form von technischen Zeichnungen zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Richtigkeit der Angaben sowie die Art und Ausführung der bestellten Elemente.

Rot Markierte Angaben in der Offerte sind von der Garantie ausgenommen. Wird jeweils mit Erklärung und Bemerkungen erklärt. 

Wir haften nicht für vom Kunden gelieferte Masse oder Angaben. Alle Angebote und Zeichnungen werden nach bestem Wissen aufgrund der Kundenvorgaben erstellt, müssen jedoch vom Kunden vollständig geprüft und freigegeben werden. Fehlerhafte Angaben seitens des Kunden oder bauseitige Abweichungen liegen nicht in unserer Verantwortung.

Mit der Freigabe (Unterzeichnung) bestätigt der Kunde, dass alle Angaben seinen Wünschen entsprechen und sorgfältig geprüft wurden. Nachträgliche Änderungen sind nur gegen Aufpreis und abhängig vom Produktionsstand möglich.

Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung der angebotenen Produkte sowie für Mass-, Plan- oder Mengenangaben. Dies wird im jeweiligen Angebot ausdrücklich festgehalten und vom Kunden mit seiner Unterschrift sowie der geleisteten Anzahlung bestätigt. Sämtliche Angebote verstehen sich als unverbindliche Vorschläge. Die Prüfung, ob die angebotenen Produkte, Ausführungen und Masse dem Bauvorhaben entsprechen und behördlich zulässig bzw. genehmigungsfähig sind, liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Kunden.
Ihre Unterschrift ist die Freigaben zur Produktion. In der Bestellung werden Produktionsmasse und Spezifikationen angegeben, bitte um genaue Prüfung der Anzahl, Farbe nach Farbnummer und oder Ral, DIN Richtungen, Scheiben und Zubehör.

Für die Richtigkeit der vom Kunden übermittelten Angaben (insbesondere Produktnummern, Farbnummern, Ausführungs- und Spezifikationsangaben) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Massgebend für die Ausführung sind ausschliesslich die Produktnummern und Farbnummern gemäss den jeweils gültigen Katalogen und technischen Unterlagen des Auftragnehmers, einsehbar auf der Website des Auftragnehmers. www.fenster-markt.ch. Fehlerhafte, unvollständige oder missverständliche Angaben des Kunden gehen vollumfänglich zu dessen Lasten.

Wir übernehmen keine Haftung für Irrtümer, Missverständnisse oder fehlerhafte Angaben in Angeboten, wenn diese nicht ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt wurden.

Neu ab 01.04.2026

1. Anfragen und Offerten
1.1 Offerten der VISTASysteme erfolgen grundsätzlich unverbindlich und kostenfrei. Sie stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet.

2. Gültigkeit von Offerten und Angeboten
2.1 Unsere Offerten und Angebote sind ab Ausstellungsdatum für die Dauer von 30 Kalendertagen gültig.
2.2 Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns Anpassungen, insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferzeit und Verfügbarkeit, vor.

3. Prüfung der baulichen Situation / Planungsleistungen
3.1 Die Erstprüfung der baulichen Situation vor Ort erfolgt grundsätzlich kostenfrei.
3.2 Weitergehende Planungs- und Projektierungsleistungen sind kostenpflichtig und bedürfen eines separaten Planungsauftrags.
3.3 Allfällige Kosten werden vorab transparent kommuniziert und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

4. Kundenspezifische Bestellungen auf Basis eigener Mass- und Produktangaben (ohne Montagedienstleistung)

4.1 Freigabe und Verbindlichkeit
Die geplanten Elemente werden dem Kunden in Form von technischen Zeichnungen, Offerten oder Spezifikationen zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Mit Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Angaben sowie die Ausführung der bestellten Produkte. Die Unterzeichnung gilt als verbindliche Produktionsfreigabe.

4.2 Verantwortung für Kundenangaben
Sämtliche vom Kunden gelieferten Maße, Produkt-, Farb- und Spezifikationsangaben sind verbindlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Fehlerhafte, unvollständige oder missverständliche Angaben gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

4.3 Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer haftet nicht für:

  • vom Kunden gelieferte Maße und Angaben,
  • daraus resultierende Planungs-, Produktions- oder Lieferfehler,
  • bauseitige Abweichungen oder Gegebenheiten,
  • die Eignung der bestellten Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck.
    Die Prüfung der technischen, baulichen und behördlichen Zulässigkeit sowie der Eignung der Produkte obliegt ausschliesslich dem Kunden.

4.4 Prüfungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen (insbesondere Zeichnungen, Maße, Stückzahlen, Öffnungsrichtungen gemäss DIN, Farben nach RAL oder Farbnummer, Glas- und Zubehörangaben) vor Freigabe vollständig und sorgfältig zu prüfen.

4.5 Änderungen nach Freigabe
Nach erfolgter Freigabe sind Änderungen nur gegen Aufpreis und ausschliesslich im Rahmen des jeweiligen Produktionsstandes möglich. Ein Anspruch auf Anpassung besteht nicht.

4.6 Garantieausschlüsse
In Offerten oder Unterlagen gesondert (z. B. farblich) gekennzeichnete Positionen sind von der Garantie ausgeschlossen. Entsprechende Hinweise werden im jeweiligen Angebot erläutert.

4.7 Massgebliche Unterlagen
Massgebend für die Ausführung sind ausschliesslich die bestätigten Produktnummern, Spezifikationen und technischen Unterlagen des Auftragnehmers. Diese sind in den jeweils gültigen Katalogen und auf der Website (z. B. www.fenster-markt.ch) einsehbar.

4.8 Angebote und Irrtümer
Sämtliche Angebote verstehen sich als unverbindliche Vorschläge. Für Irrtümer, Auslegungsfehler oder Missverständnisse wird keine Haftung übernommen, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

 

  • Vertragsschluss

  • Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.

  • Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn das Angebot vom Kunden unterzeichnet wurde und die Anzahlung bei uns gutgeschrieben ist.

  • Verbindlichkeit von Vereinbarungen:
    Alle Leistungen, Lieferungen und Konditionen richten sich ausschliesslich nach der unterzeichneten Bestellung und dem schriftlichen Vertrag. Informelle Kommunikationswege, wie Chats, E-Mail, SMS oder sonstige Nachrichten, haben keine verbindliche Wirkung und begründen keine Änderungen des Vertrags. VISTASysteme – Spisago AG ist ausschliesslich an die offiziell vereinbarten und unterzeichneten Dokumente gebunden.
  • Die von dem Kunden unterzeichnete Offerte (Angebot) ist massgebend und gilt als Vertrag. Der angegebene Verkaufspreis gilt bis Ablauf der Offertengültigkeit.  

  • Für Umfang und Gegenstand der Lieferung ist alleine die Auftragsbestätigung oder bei sofortiger Auftragsausführung der Lieferschein massgebend. Enthalten diese Änderungen gegenüber der Bestellung des Kunden, so gilt dessen Einverständnis als gegeben, wenn er das Produkt vorbehaltlos entgegennimmt und nicht innerhalb angemessener Frist schriftlich widerspricht.

  • Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie. Angaben oder Abbildungen (z.B. Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, Zeichnungen und technische Daten) sind nur annähernd, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt und durch uns bestätigt wurde. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich zusagen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und begründen keinen Anspruch.
    Auftragsänderungen oder -Erweiterungen durch den Kunden nach Auftragsbestätigung berechtigen uns zur Preisanpassung und Lieferzeitverlängerung.

    • Gemäss der Sicherheitsvorschriften in den Europäischen Normen, müssen manche Fenster- und Türelemente mit
      Sicherheitsglas ausgestattet werden. Wenn ein Element diese Anforderungen nicht erfüllt, bedeutet es, dass der Kunde bewusst auf das Sicherheitsglas verzichtet hat, zugunsten einer anderen Lösung. In Folge von unberücksichtigten Sicherheitsvorschriften, trägt der Kunde die volle Verantwortung für alle Unfälle und Schäden.
    • Ihre Unterschrift und ggf. eine Anzahlung ist die Freigabe zur Produktion.
      In der Bestellung wurden Produktionsmasse angegeben, bitte um genaue Prüfung, der Masse, der Anzahl, Farbe, DIN Richtungen, Scheiben und Zubehör. Die Haftung für Masse, Anzahl Produkte, Farbe und DIN Richtungen, Glasart und Zubehör liegt vollumfänglich beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart. Die Anzahlung ist eine Bestätigung der Bestellung und unserer Verkaufsbedingungen.
  • Freigabe der Elemente und Haftung für Kundenangaben sowie Bestellungen durch den Kunden

    Die geplanten Elemente werden dem Kunden in Form von technischen Zeichnungen zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Richtigkeit der Angaben sowie die Art und Ausführung der bestellten Elemente.

    Rot Markierte Angaben in der Offerte sind von der Garantie ausgenommen. Wird jeweils mit Erklärung und Bemerkungen erklärt. 

    Wir haften nicht für vom Kunden gelieferte Masse oder Angaben. Alle Angebote und Zeichnungen werden nach bestem Wissen aufgrund der Kundenvorgaben erstellt, müssen jedoch vom Kunden vollständig geprüft und freigegeben werden. Fehlerhafte Angaben seitens des Kunden oder bauseitige Abweichungen liegen nicht in unserer Verantwortung.

    Mit der Freigabe (Unterzeichnung) bestätigt der Kunde, dass alle Angaben seinen Wünschen entsprechen und sorgfältig geprüft wurden. Nachträgliche Änderungen sind nur gegen Aufpreis und abhängig vom Produktionsstand möglich.

    Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung der angebotenen Produkte sowie für Mass-, Plan- oder Mengenangaben. Dies wird im jeweiligen Angebot ausdrücklich festgehalten und vom Kunden mit seiner Unterschrift sowie der geleisteten Anzahlung bestätigt. Sämtliche Angebote verstehen sich als unverbindliche Vorschläge. Die Prüfung, ob die angebotenen Produkte, Ausführungen und Masse dem Bauvorhaben entsprechen und behördlich zulässig bzw. genehmigungsfähig sind, liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Kunden.
    Ihre Unterschrift ist die Freigaben zur Produktion. In der Bestellung werden Produktionsmasse und Spezifikationen angegeben, bitte um genaue Prüfung der Anzahl, Farbe nach Farbnummer und oder Ral, DIN Richtungen, Scheiben und Zubehör.

    Für die Richtigkeit der vom Kunden übermittelten Angaben (insbesondere Produktnummern, Farbnummern, Ausführungs- und Spezifikationsangaben) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Massgebend für die Ausführung sind ausschliesslich die Produktnummern und Farbnummern gemäss den jeweils gültigen Katalogen und technischen Unterlagen des Auftragnehmers, einsehbar auf der Website des Auftragnehmers. www.fenster-markt.ch. Fehlerhafte, unvollständige oder missverständliche Angaben des Kunden gehen vollumfänglich zu dessen Lasten.

    Wir übernehmen keine Haftung für Irrtümer, Missverständnisse oder fehlerhafte Angaben in Angeboten, wenn diese nicht ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt wurden.

  • Preise:

    • Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste sowie der vereinbarte Preis in der vom Kunden unterzeichneten Offerte. Offertengültigkeit wenn nichts anderes vereinbart maximal 30 Tage.
    • Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise zzgl. MwSt.
    • Die Preise und Zahlungsbedingungen entsprechen der Offerte.
  • Zahlung:

    • Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen netto fällig. Bei Nichteinhaltung verfallen gewährte Rabatte und Skonti.
    • Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Lieferung nur gegen Vorkasse oder nach Stellung eines 100 % unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs.
    • Ein vereinbarter Skontoabzug erfolgt vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten. Massgeblich ist stets die Gutschrift auf unserem Konto.
    • Sofern nicht in einem separaten Werkvertrag die Zahlungsbedingungen festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
      · 30-50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
      · 40% der Auftragssumme bei Montagebereitschaft
      · 20% der Auftragssumme bei Montagebeginn
      · Restbetrag nach unserer Rechnungsstellung

Sollte eine Bonitätsprüfung nicht möglich sein, oder negativ ausfallen, behalten wir uns vor, die gesamte Summe per Vorkasse zu verlangen.

Die Zahlung für die gelieferten Elemente sowie die Montage ist nach dem Einbau fällig. Etwaige Beschädigungen, beispielsweise an Glas oder anderen Teilen, fallen unter die Garantie, sofern der Schaden durch uns verursacht wurde; in diesem Fall erfolgt eine kostenlose Nachlieferung. Schäden, die durch Dritte oder ausserhalb unserer Garantie entstehen, werden auf Wunsch instand gestellt und entsprechend verrechnet.

Anpassungen an bereits montierten Elementen, die auf Wunsch des Kunden geändert oder anders eingebaut werden sollen, gelten als Mehraufwand und werden entsprechend verrechnet.

  • Zahlungsverzug:

    • Bei Zahlungsverzug werden Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen hinfällig.
    • Mangebühr 1. Mahnung CHF 40.00
    • Ab der 2. Mahnung erlauben wir uns folgende Mahngebühren zu erheben: CHF 50.00
      sowie Verzugszinsen von 5% Gemäss Art. 104 OR 
    • Ein gewährter Kredit für Teilrechnungen muss innerhalb der vereinbarten Frist auf unserem Konto gutgeschrieben sein. Andernfalls fallen Verzugszinsen an.
    • Der gewährte Kredit wird sofort zur Zahlung fällig, wenn weitere Teilrechnungen nicht fristgerecht beglichen werden.
    • Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Kunden können wir Vorauszahlung verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. weiterer Leistungen geltend machen. Dies gilt auch bei Ablehnung der Versicherung der Kundenforderung durch unseren Warenkreditversicherer.
    • Der Kunde hat ein Zurückbehaltungsrecht und das Recht zur Aufrechnung nur, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    • Anzahlung
    • Eine Anzahlung ist wenn nichts anderes vereinbart wurde Bestandteil des Vertrags. Die Produktion startet erst nach erfolgter Anzahlung.
    • Zahlung bei Elementkauf ohne Montage

      Für Bestellungen von Materialien (Elemente) ohne Montageleistung wird der Materialpreis als Anzahlung in Rechnung gestellt. Die Höhe der Anzahlung ist abhängig von der Bestellmenge und dem Gesamtbetrag und wird individuell festgelegt. Vor der Auslieferung der Ware muss der vereinbarte Betrag der Anzahlung bezahlt sein.

  • Stundung von Rechnungen
    Eine Stundung eines ausstehenden Rechnungsbetrags kann auf schriftlichen Antrag des Kunden gewährt werden, insbesondere zur Klärung einer Versicherungsabrechnung oder vergleichbarer Sachverhalte.

    Die Stundung erfolgt ausschliesslich nach unserem Ermessen und gilt nur für den von uns ausdrücklich bestätigten Teilbetrag. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, beträgt die Stundungsdauer maximal 14 Kalendertage.

    Durch die Gewährung einer Stundung wird weder die Forderung bestritten noch auf Verzugszinsen, Mahngebühren oder weitere Rechte verzichtet. Nach Ablauf der Stundungsfrist wird der gesamte offene Betrag ohne weitere Mitteilung sofort fällig.

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5. Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen

5.1 Unverbindlichkeit von Angeboten
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Angebote freibleibend und unverbindlich.

5.2 Zustandekommen des Vertrags
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn:

  • die Offerte vom Kunden rechtsgültig unterzeichnet wurde, und
  • eine vereinbarte Anzahlung vollständig bei uns eingegangen ist.
    Die unterzeichnete Offerte gilt als verbindlicher Vertrag und Produktionsfreigabe.

5.3 Massgebliche Vertragsgrundlagen
Für Umfang, Inhalt und Ausführung der Lieferung und Leistungen sind ausschliesslich die unterzeichnete Offerte, die Auftragsbestätigung sowie allfällige ergänzende schriftliche Vereinbarungen massgebend.
Informelle Kommunikationsmittel (insbesondere E-Mail, Chat, SMS oder mündliche Absprachen) haben keine rechtliche Verbindlichkeit, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

5.4 Auftragsbestätigung und Lieferung
Sofern eine Auftragsbestätigung oder ein Lieferschein Abweichungen zur Bestellung enthält, gelten diese als genehmigt, sofern der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist schriftlich widerspricht oder die Lieferung vorbehaltlos annimmt.

5.5 Technische Angaben und Toleranzen
Technische Angaben, Abbildungen und Spezifikationen (z. B. Maße, Gewichte, Toleranzen, Zeichnungen) sind grundsätzlich unverbindlich und als Näherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
Der Hinweis auf technische Normen dient ausschliesslich der Leistungsbeschreibung und stellt keine Garantie dar.

5.6 Irrtümer und Fehler
Offensichtliche Irrtümer sowie Druck-, Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch.

5.7 Änderungen nach Vertragsabschluss
Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags nach Vertragsabschluss berechtigen uns zur Anpassung von Preisen und Lieferfristen. Ein Anspruch auf Umsetzung besteht nicht.

5.8 Sicherheitsvorschriften und Normen
Die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (insbesondere bezüglich Sicherheitsglas gemäss geltenden Normen) liegt in der Verantwortung des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Wird auf erforderliche Sicherheitsausführungen verzichtet, trägt der Kunde die volle Verantwortung für daraus entstehende Schäden oder Unfälle.


6. Preise

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise gemäss unterzeichneter Offerte.
6.2 Nach Ablauf der Offertengültigkeit können Preise angepasst werden.
6.3 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.


7. Zahlungsbedingungen

7.1 Fälligkeit
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.

7.2 Anzahlungen und Zahlungsplan
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 30–50 % bei Auftragserteilung
  • 40 % bei Montagebereitschaft
  • 20 % bei Montagebeginn
  • Restbetrag nach Rechnungsstellung

Die Produktion beginnt erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.

7.3 Bestellungen ohne Montage
Bei Materialbestellungen ohne Montage ist der Materialwert als Anzahlung geschuldet. Die Lieferung erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

7.4 Auslandsgeschäfte
Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschliesslich gegen Vorkasse oder gegen ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv.

7.5 Bonitätsprüfung
Bei negativer oder nicht möglicher Bonitätsprüfung behalten wir uns vor, Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme zu verlangen.

7.6 Massgeblicher Zahlungseingang
Massgeblich ist stets der Zahlungseingang auf unserem Konto. Skonti werden nur gewährt, sofern ausdrücklich vereinbart.


8. Zahlungsverzug

8.1 Bei Zahlungsverzug verfallen sämtliche gewährten Rabatte und Skonti.
8.2 Es werden folgende Mahngebühren erhoben:

    1. Mahnung: CHF 40.–
  • ab 2. Mahnung: CHF 50.–
    zzgl. Verzugszins von 5 % p. a. gemäss Art. 104 OR

8.3 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit sind wir berechtigt:

  • weitere Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten,
  • Vorauszahlung zu verlangen,
  • offene Forderungen sofort fällig zu stellen.

8.4 Ein Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


9. Stundung

9.1 Eine Stundung kann auf schriftlichen Antrag gewährt werden, liegt jedoch im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers.
9.2 Die Stundung gilt nur für den ausdrücklich bestätigten Betrag und maximal für 14 Kalendertage, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9.3 Die Gewährung einer Stundung stellt keinen Verzicht auf Forderungen, Verzugszinsen oder Mahngebühren dar.
9.4 Nach Ablauf der Stundungsfrist wird der gesamte offene Betrag ohne weitere Mitteilung sofort fällig.

4a Lieferung/Gefahrenübergang

Die Lieferzeiten beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und fällige Mitwirkungs- und Vorausleistungspflichten des Kunden erfüllt sind, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Produkte bis dahin das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Nach Ablauf eines unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine mindestens 30-tägige Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Dies entfällt aber sollte die Produktion bereits gestartet haben und oder bereits erfolgt ist. Grundsätzlich gilt, wenn die Produktion gestartet ist, kann nicht mehr von dem Vertrag zurückgetreten werden.
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, Verzögerungen teilen wir mit.
Wir haften nicht für Lieferverzug oder Leistungsstörungen, die Pflichten unserer Vorlieferanten betreffen, es sei denn wir haben die Leistungsstörungen zu vertreten. Eventuelle Ersatzansprüche gegen Vorlieferanten werden an den Kunden abgetreten. Ist dem Kunden die Lieferung deshalb nicht mehr zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten. Auf vorherige Weisung und Kosten des Kunden versichern wir Produkte und/oder Transport. Vorlieferanten von Profil oder Holz sowie Aluminium Profile und Rohstoffe.
Bei Verzögerung des Versands infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Die Produkte müssen unverzüglich nach Eintreffen beim Kunden entladen werden. Wird die Entladung um mehr als 2 Stunden verzögert, trägt der Kunde die Kosten der Standzeit des Transportfahrzeuges. 

Palettenrüsten:

Das Verpacken von Elementen auf bestimmten Paletten gemäss Rüstliste, wird mit einer Pauschale für den Mehraufwand verrechnet.

Haftung nach Lieferung:

Der Kunde prüft die Ware bei Anlieferung aller durch uns gelieferten Produkte. Wir haften nicht für Schäden an den Produkten die nach der Auslieferung auftreten oder verursacht werden.  Die Gefahr geht mit der Übernahme der verpackten Ware durch den Besteller oder einen von ihm oder von uns Beauftragten Spediteur im Werk auf ihn über.

4b Anlieferungsbestimmungen

Bei Anlieferung setzen wir eine normale Zufahrt/Transport und Ablademöglichkeit voraus.
Zur Vereinfachung stellen wir Ihnen die Abmessungen unserer Fahrzeuge zur Verfügung:

Im Interesse unserer Zusammenarbeit und der Rechtzeitigkeit prüfen Sie bitte, ob es möglich ist, Ihnen die Waren ohne zusätzliche Kosten in Form von Bußgeldern und anderen gegen unser Unternehmen verhängten Sanktionen zu liefern.

5 Eigentum an Metall-Paletten

Metall-Paletten sind unser Eigentum. Sie sind unverzüglich nach Erhalt zurückzugeben. Holzpaletten werden nicht zurückgenommen.

6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor.
Wir behalten uns an allen dem Kunden – auch in elektronischer Form – überlassenen Mustern, Werkzeugen, Spezifikationen, Modellen, Plänen, Daten, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art u. ä. alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte, vor. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.

  • Der Kunde hält die Produkte in einwandfreiem Zustand. Der Kunde versichert die Produkte auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, soweit ihm dies zumutbar ist. 
  • Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräussern und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig.
  • Der Kunde tritt Forderungen, die aus dem Weiterverkauf der Produkte, an Stelle der Produkte oder sonst hinsichtlich der Produkte entstehen (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung), mit allen Nebenrechten bereits jetzt sicherungshalber an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Produkte, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, weist der Kunde den Dritten auf unser Eigentum hin und unterrichtet uns unverzüglich. Der Kunde erstattet uns die Kosten unserer Intervention, sofern wir gegen Dritte keine Kostenerstattung durchsetzen können.

Werden unsere Produkte vom Kunden als wesentlicher Bestandteil für das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch wertanteilsmäßig an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei Weiterverkauf eines Grundstücks, dessen wesentlicher Bestandteil die Produkte geworden sind, tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Steht dem Kunden ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheitshypothek zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Werden die Produkte wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, können wir nach billigem Ermessen zur Sicherung die Einräumung einer Grundschuld in Höhe der bestehenden Forderung verlangen.
Vertragswidriges Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Insolvenzantrag (Verwertungsfall), berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Produkte oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. Schadensersatzansprüche, einschließlich Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, bleiben unberührt. Wir können uns an den zurückgenommenen Produkten durch freihändigen Verkauf befriedigen.

Lagern von Elementen:
Bei verschobenen Lieferterminen durch den Kunden, können Lagerkosten anfallen.

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10. Lieferung und Gefahrenübergang

10.1 Beginn und Einhaltung der Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Details sowie Erfüllung sämtlicher Mitwirkungs- und Vorausleistungspflichten des Kunden.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.

10.2 Lieferverzögerungen und Rücktritt
Bei unverbindlichen Lieferterminen ist ein Rücktritt des Kunden nur möglich, wenn zuvor eine schriftliche Nachfrist von mindestens 30 Tagen angesetzt wurde.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, sobald die Produktion gestartet oder bereits erfolgt ist.
Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen werden dem Kunden mitgeteilt.

10.3 Haftung für Lieferverzögerungen
Für Lieferverzögerungen aufgrund von Vorlieferanten oder höherer Gewalt übernehmen wir keine Haftung, sofern uns kein Verschulden trifft. Allfällige Ansprüche gegenüber Vorlieferanten werden an den Kunden abgetreten.
Ist dem Kunden die Lieferung infolge solcher Umstände unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten.

10.4 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Kunden oder einen beauftragten Transporteur im Werk auf den Kunden über.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

10.5 Entladung und Annahme
Die Ware ist durch den Kunden unverzüglich nach Anlieferung zu entladen. Verzögerungen von mehr als 2 Stunden werden dem Kunden als Standzeit des Transportfahrzeugs in Rechnung gestellt.

10.6 Transport und Versicherung
Auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Kunden können Transport und Ware versichert werden.

10.7 Palettenrüsten
Sonderverpackungen oder das Rüsten von Elementen auf spezifischen Paletten gemäss Kundenanforderung werden separat nach Aufwand pauschal verrechnet.

10.8 Prüfung und Haftung nach Lieferung
Der Kunde hat die Ware unmittelbar bei Anlieferung zu prüfen.
Für Schäden, die nach Gefahrenübergang entstehen, übernehmen wir keine Haftung, sofern kein nachweisbares Verschulden unsererseits vorliegt.


11. Anlieferungsbestimmungen

11.1 Der Kunde hat sicherzustellen, dass eine ordnungsgemässe Zufahrt sowie geeignete Abladebedingungen für die Anlieferung gegeben sind.
11.2 Allfällige Mehrkosten (z. B. durch erschwerte Zufahrt, Wartezeiten, behördliche Einschränkungen oder Bussen) gehen zu Lasten des Kunden.


12. Palettenregelung

12.1 Metallpaletten bleiben unser Eigentum und sind vom Kunden unverzüglich zurückzugeben.
12.2 Holzpaletten werden nicht zurückgenommen.


13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Eigentum an gelieferten Produkten
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

13.2 Rechte an Unterlagen und Daten
Alle dem Kunden überlassenen Unterlagen, Muster, Zeichnungen, Pläne, Modelle, Daten und Spezifikationen bleiben unser Eigentum bzw. unterliegen unseren Immaterialgüterrechten. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere Zustimmung unzulässig.

13.3 Sorgfaltspflichten und Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu behandeln und – soweit zumutbar – auf eigene Kosten gegen Schäden (z. B. Diebstahl, Feuer, Wasser) zu unseren Gunsten zu versichern.

13.4 Weiterveräusserung und Abtretung
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiterzuveräussern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.
Forderungen aus Weiterveräusserung werden bereits im Voraus an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.

13.5 Zugriff Dritter
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren. Kosten für notwendige Interventionen gehen zu Lasten des Kunden, sofern sie nicht von Dritten übernommen werden.

13.6 Einbau in Grundstücke
Wird die Ware Bestandteil eines Grundstücks, tritt der Kunde entsprechende Forderungen (z. B. Werklohnforderungen) anteilsmässig an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

13.7 Vertragsverletzung
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Insolvenz, sind wir berechtigt:

  • vom Vertrag zurückzutreten,
  • die Herausgabe der Ware zu verlangen,
  • die Ware zu verwerten.
    Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

14. Lagerung

14.1 Werden vereinbarte Liefertermine auf Wunsch des Kunden verschoben, behalten wir uns vor, angemessene Lagerkosten zu verrechnen.

13 Montage

Mängel an den Produkten sind durch den Käufer umgehend mitzuteilen und sind nachträglich nicht mehr gestattet.
Die Verantwortung für die Montage und eventuelle Schäden, die im Rahmen der Montagedienstleistung entstehen, müssen bei der Abnahme und spätestens innerhalb von 30-Tagen gemeldet werden. (Weiter unter 14.2).
Kleine Kratzer sowie Verschmutzungen wie Fingerabdrücke auf den Rahmen, die durch die Montage entstehen können, Verschmutzungen die durch Reinigung entfernt werden können, eventuell noch vorhandene Abdeckschutzfolien an den Rahmen begründen kein Recht auf Mängelrüge. 

14.1 Montagebedingungen

Unsere Preisgestaltung beruht auf den folgenden Bedingungen:

Die Montage erfolgt ohne Unterbrechungen, bei uneingeschränktem Zugang zur Montagestelle und einer normalen Zufahrt. Vom Auftraggeber bereitzustellen sind: Stromanschluss, notwendige Gerüste und Hebezeuge. Eine Zwischenlagerung des Materials muss in einem trockenen und abschliessbaren Raum möglich sein. Die Montage erfolgt auf vorbereitete Anschläge, wobei die Masstoleranzen für die Anschlagpunkte in Tiefe und Höhe bei plus/minus 0,5 cm pro Öffnung liegen müssen. Der Anschluss der Fugenabdichtung sowie die Sicherung der Baustelle liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten alle notwendigen Vorbereitungen und Maßnahmen rechtzeitig und auf eigene Kosten sowie eigenes Risiko getroffen werden, um einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten. 

Montageverzögerungen

Die Montage kann sich verzögern, insbesondere bei beschädigten Elementen (z. B. Transportschäden) oder witterungsbedingten Umständen. Für solche Verzögerungen übernehmen wir keine Haftung.

Der Kunde wird in diesen Fällen zeitnah darüber informiert, wann Ersatzprodukte geliefert werden und zu welchem Zeitpunkt die Montage fortgesetzt werden kann.

14.2 Montage und Zusatzaufwand bei Renovationen

Im Rahmen der regulären Montage sind folgende Leistungen für Fenster und Türen enthalten: das Ausschäumen mit PU-Schaum, das verschrauben der Elemente, das Abdichten sowie das Verfugen mit Silikon und/oder Acryl.

Bei Renovationsarbeiten kann es nach dem Ausbau bestehender Elemente zu unvorhersehbaren Zusatzarbeiten kommen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Nachträgliche Isolationsarbeiten in bestehenden Rollladenschächten

  • Gipser- oder Fassadenarbeiten z.B. an Leibungen

  • Anbringen von Abdeckleisten oder Kantenschutz

  • Verlängerungen von Rolladenkurbel-Dornen oder ähnliche Anpassungen

  • Mauerwerk (Risse, Abplatzungen rund um den Fenster- oder Türöffnungen)

  • Verputz (Abplatzungen oder Beschädigungen des Putzes an den Leibungen oder Wänden)

  • Die Baureinigung ist kein Bestandteil eines Auftrags. Die Baureinigung wird üblich durch dritte ausgeführt. Wir kommen nicht für Reinigungsarbeiten auf, sofern es nicht Bestandteil eines Vertrages mit uns ist.

Solche Leistungen gelten als zusätzlicher Aufwand und werden mit CHF 89.–/Stunde zuzüglich Materialkosten verrechnet. Wird aber vorgängig mit dem Auftraggeber besprochen.

14.3 Abnahme

Alle von uns durchgeführten Arbeiten müssen innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung von der Bauleitung überprüft und abgenommen werden. Eventuell festgestellte Mängel, wie beispielsweise Bruchscheiben, sind in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Spätere Reklamationen werden nicht mehr akzeptiert.

Die Abnahme des Werkes oder eines in sich geschlossenen Werkteils kann nur dann verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen, die die Funktion des Werkes erheblich beeinträchtigen.

Für Schäden, die durch unsere Mitarbeiter an Gebäuden oder Einrichtungen entstehen, haften wir ausschliesslich im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Schäden, die durch Subunternehmer, Systempartner oder andere Handwerker (z. B. Gipser, Maler, Zimmermann usw.) verursacht werden, liegen in der Verantwortung des jeweiligen Verursachers.

Bitte beachten Sie zudem folgende Normen und Hinweise:

  • Masstoleranzen bei Fensterelementen: im Rahmen bis 5 mm, abhängig von der Elementgrösse bis max. 8 mm.

  • Kleine Kratzer an Rahmen oder Gläsern sowie Abdeckbandrückstände oder andere Verschmutzungen, gelten als normgerecht, sofern diese keinen Einfluss auf die mechanische Funktion oder Nutzung haben. Kratzer bei Tageslicht aus 3 Meter Entfernung im Innenraum und 5 Meter ausserhalb des Objekts klar sichtbar ist. 

  • Das Nachjustieren von Fensterflügeln erfolgt einmalig nach der Montage, in der Regel innerhalb von ca. 6 Monaten. Weitere Justierungen werden separat verrechnet oder sind über ein Service-Abo abgedeckt.

  • Tür- und Fensterbänder sind ausschliesslich für das Tragen des jeweiligen Flügels ausgelegt. Sie dürfen nicht zum Aufhängen von Gegenständen wie nasser Kleidung, Teppichen oder Ähnlichem genutzt werden.

Etwaige Mängel werden nach Rücksprache mit dem Kunden innerhalb der vereinbarten Frist behoben.

Für Ersatzprodukte wird dem Kunden eine ungefähre Lieferfrist genannt, jedoch ohne Gewähr. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Montagetermin mitzuteilen, damit die Arbeiten ausgeführt werden können. Dies muss innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware geschehen.

15. Elektrische Schliesssysteme und Motoren

Für Türen, Rollläden, Garagentore oder andere Tore mit elektronischen Schliesssystemen und Motoren ist die Organisation eines qualifizierten Elektroinstallateurs durch den Kunden erforderlich. Spisago AG VISTASysteme – Fenstermarkt führt aus rechtlichen Gründen keine Elektroinstallationen durch und nimmt auch keine Einstellungen, Anpassungen oder Regulierungen an elektrischen Systemen vor. Wir stellen in diesem Zusammenhang eine Montageanleitung sowie, soweit verfügbar, die Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferanten zur Verfügung.

16. Einstellen von Fenstern, Türen und Toren sowie Rollläden

Fenster, Türen und Tore werden unmittelbar nach dem Einbau fachgerecht eingestellt. Nachträgliche Einstellungen sind im Rahmen eines bestehenden Serviceabonnements gedeckt. Ohne Serviceabonnement werden entsprechende Arbeiten nach effektivem Aufwand verrechnet.

Neu ab 01.04.2026

15. Montage (Allgemeine Bestimmungen)

15.1 Offensichtliche Mängel an gelieferten Produkten sind vom Kunden unverzüglich nach Lieferung bzw. Montage zu melden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.

15.2 Mängel oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Montage entstehen, sind bei Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Fertigstellung schriftlich zu melden (vgl. Ziff. 16.3).

15.3 Geringfügige optische Beeinträchtigungen, insbesondere leichte Kratzer, Fingerabdrücke oder Verschmutzungen, die im Rahmen der Montage entstehen und durch Reinigung entfernt werden können, berechtigen nicht zur Mängelrüge. Gleiches gilt für Schutzfolienreste.


16. Montagebedingungen und Ausführung

16.1 Grundlagen der Montage
Die Preisgestaltung basiert auf folgenden Voraussetzungen:

  • uneingeschränkter Zugang zur Montagestelle,
  • normale Zufahrts- und Transportmöglichkeiten,
  • durchgehende und störungsfreie Ausführung der Arbeiten.

Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten und Verantwortung zur Verfügung:

  • Stromanschluss,
  • erforderliche Gerüste und Hebezeuge,
  • geeignete Lagerfläche (trocken und abschliessbar).

16.2 Bauliche Voraussetzungen
Die Montage erfolgt auf vorbereitete Anschlüsse. Die zulässigen Massabweichungen betragen ± 0,5 cm pro Öffnung.
Fugenabdichtungen sowie Baustellensicherung liegen, sofern nicht anders vereinbart, in der Verantwortung des Auftraggebers.

16.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle notwendigen baulichen und organisatorischen Voraussetzungen vor Montagebeginn erfüllt sind. Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unzureichender Vorbereitung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

16.4 Montageverzögerungen
Verzögerungen infolge von Transportschäden, Materialmängeln oder Witterungseinflüssen liegen ausserhalb unseres Einflussbereichs. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
Der Kunde wird über neue Liefer- und Montagetermine informiert.


17. Zusatzaufwand bei Renovationen

17.1 Im Standard-Montageumfang enthalten sind:

  • Befestigung der Elemente,
  • Ausschäumen (PU-Schaum),
  • Abdichtungsarbeiten,
  • Verfugung mit Silikon und/oder Acryl.

17.2 Bei Renovationen können zusätzliche, nicht vorhersehbare Arbeiten erforderlich werden, insbesondere:

  • Isolationsarbeiten (z. B. Rollladenkästen),
  • Anpassungen an Leibungen, Fassade oder Mauerwerk,
  • Verputz- und Ausbesserungsarbeiten,
  • Montage von Abdeckleisten oder Schutzprofilen,
  • mechanische Anpassungen (z. B. Verlängerungen von Kurbeln oder Bauteilen).

17.3 Solche Zusatzleistungen gelten als Mehraufwand und werden nach effektivem Aufwand (CHF 89.–/Stunde zzgl. Material) verrechnet. Die Ausführung erfolgt nach vorgängiger Abstimmung mit dem Auftraggeber.

17.4 Die Baureinigung ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.


18. Abnahme

18.1 Sämtliche Leistungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Fertigstellung durch den Auftraggeber oder die Bauleitung zu prüfen und abzunehmen.

18.2 Festgestellte Mängel sind schriftlich zu dokumentieren (Abnahmeprotokoll). Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt.

18.3 Die Abnahme kann nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden, welche die Funktion erheblich beeinträchtigen.

18.4 Für durch uns verursachte Schäden haften wir ausschliesslich im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

18.5 Schäden, die durch Dritte (z. B. Subunternehmer oder andere Gewerke) entstehen, fallen in deren Verantwortungsbereich.


19. Technische Hinweise und Nutzung

19.1 Übliche Mass- und Fertigungstoleranzen bei Fensterelementen betragen bis zu 5 mm, je nach Elementgrösse maximal bis 8 mm.

19.2 Geringfügige optische Mängel gelten als vertragskonform, sofern sie die Funktion nicht beeinträchtigen und nur unter üblichen Betrachtungsbedingungen sichtbar sind (Innenraum ca. 3 m, Aussenbereich ca. 5 m).

19.3 Eine einmalige Nachjustierung von Fenster- und Türelementen erfolgt in der Regel innerhalb von ca. 6 Monaten nach Montage. Weitere Einstellungen sind kostenpflichtig oder durch ein Serviceabonnement abgedeckt.

19.4 Beschläge und Bänder sind ausschliesslich für die vorgesehene Nutzung ausgelegt. Eine zweckfremde Belastung ist unzulässig.

19.5 Mängelbehebungen erfolgen innerhalb angemessener Frist in Abstimmung mit dem Kunden. Für Ersatzlieferungen werden unverbindliche Lieferzeiten angegeben.


20. Elektrische Komponenten

20.1 Für elektrische Antriebe, Schliesssysteme oder Steuerungen ist der Kunde für die Beauftragung eines qualifizierten Elektroinstallateurs verantwortlich.

20.2 Elektroinstallationen sowie Einstellungen an elektrischen Systemen werden durch uns nicht ausgeführt.

20.3 Es werden, soweit verfügbar, Montage- und Betriebsanleitungen der Hersteller zur Verfügung gestellt.


21. Einstellungen und Service

21.1 Fenster, Türen und Tore werden bei Montage fachgerecht eingestellt.

21.2 Nachträgliche Einstellungen sind nur im Rahmen eines Serviceabonnements enthalten. Ohne entsprechende Vereinbarung werden diese nach Aufwand verrechnet.

Grundsätzlich wird die Entsorgung bei kleineren Renovationsarbeiten pauschal abgegolten, somit in der Offerte angegeben. Bei grösseren Projekten erfolgt die Verrechnung nach effektivem Gewicht (Kilogramm) und Transport, sowie allfälligen Muldenkosten.

Muldenpreise werden bei Aufträgen, welche in der Offerte entsprechend so offeriert, Angeboten werden, bis zu einem Gesamtwert von CHF 1’000.– durch uns übernommen. Sollte die Entsorgung über ein ortsansässiges oder regionales Muldenservice-Unternehmen höhere Kosten verursachen, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers/ Bauherrn/ Kunden.

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22. Entsorgung und Abfallmanagement

22.1 Bei kleineren Renovationsarbeiten ist die Entsorgung grundsätzlich pauschal in der Offerte enthalten, sofern dies entsprechend ausgewiesen ist.

22.2 Bei grösseren Projekten erfolgt die Verrechnung der Entsorgung nach effektivem Aufwand, insbesondere basierend auf Gewicht (kg), Transportaufwand sowie allfälligen Mulden- und Deponiekosten.

22.3 Sofern Muldenleistungen im Angebot explizit enthalten sind, übernehmen wir die Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 1’000.–.

22.4 Mehrkosten, die durch regionale Preisunterschiede von Entsorgungs- oder Muldenservices entstehen, sowie darüber hinausgehende Aufwendungen, gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers bzw. Bauherrn.

  1. Transportschäden

    Transportschäden sind unverzüglich bei Anlieferung zu prüfen, zu dokumentieren und dem Frachtführer direkt zu melden. Die Beanstandung muss schriftlich und mit aussagekräftigen Fotos erfolgen. Eine verspätete Meldung oder die Weiterverarbeitung (z. B. Einbau, Verkauf oder Nutzung) beschädigter Produkte gilt als Genehmigung und schliesst jegliche Mängelansprüche aus.

    Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die nach der Übergabe entstehen – insbesondere durch unsachgemässe Handhabung, Vandalismus, Unwetter, Erschütterungen oder Anschlagen (z. B. beim Anheben mit Kran, Kontakt mit Mauerwerk oder anderen festen Bauteilen).

  2. Rügen und Schadensminderung:

    • Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese nicht rechtzeitig, unbegründet oder sonst ungenügend seien. Massnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis.
  3. Spezielle Vorschriften und Genehmigungen:

    • Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung spezieller Vorschriften oder Genehmigungen für den Betrieb des Kunden oder für den Im- oder Export. Die Produkte dürfen nur in demjenigen Staat verwendet werden, für den sie bestellt sind. Ein Reexport erfolgt auf Verantwortung und Haftung des Kunden.
  4. Abweichungen und Änderungen:

    • Materialbedingte Abweichungen von Qualität und Umfang sowie Änderungen der Leistung im Zuge des technischen Fortschritts, in Konstruktion, Gestaltung, Mass oder Farbe sind nur zulässig, solange sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht einschränken, keine Garantie vorliegt und sie dem Kunden zumutbar sind.
  5. Nachbesserung oder Ersatzlieferung:

    • Der Kunde muss uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wir tragen die erforderlichen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung, sofern diese sich nicht durch Verbringung der Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erhöhen. DIe Haftung gilt sofern in den Garantien auch so vermerkt und alle Schritte des Kunden wurden eingehalten sowie verstossen nicht gegen alle von uns bereitgestellten AGBs
  6. Haftung des Kunden:

    • Der Kunde haftet für unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn die Ursache des Mangels in seinem Verantwortungsbereich liegt und er dies mindestens fahrlässig nicht erkannt hat. Aufwendungen, die nicht von uns zu tragen sind, werden dem Kunden berechnet.
    • Der Kunde trägt das Risiko, dass die auf dieser Grundlage angebotenen und bestellten Produkte seinen Bedürfnissen entsprechen, Masse, Produktfarbe nach Farb-Code, Ral-Farbe, Produkt usw.


      6.2 Kundenspezifische Bestellungen auf Basis eigener Mass- und Produktangaben. 
      Freigabe der Elemente und Haftung für Kundenangaben sowie Bestellungen durch den Kunden :

      Wir haften nicht für vom Kunden gelieferte Masse oder Angaben. Alle Angebote und Zeichnungen werden nach bestem Wissen aufgrund der Kundenvorgaben erstellt, müssen jedoch vom Kunden vollständig geprüft und freigegeben werden. Fehlerhafte Angaben seitens des Kunden oder bauseitige Abweichungen liegen nicht in unserer Verantwortung.

      Mit der Freigabe (Unterzeichnung) bestätigt der Kunde, dass alle Angaben seinen Wünschen entsprechen und sorgfältig geprüft wurden. Nachträgliche Änderungen sind nur gegen Aufpreis und abhängig vom Produktionsstand möglich.

      Wir übernehmen keine Haftung für Irrtümer, Missverständnisse oder fehlerhafte Angaben in Angeboten, wenn diese nicht ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt und vom Kunden im Vorfeld korrigiert wurden.

      6.3 Haftung bei Aufmass durch uns oder Partnerfirmen sowie bei Planungs- oder Prüfleistungs Vereinbarung 

      Wenn das Aufmass durch uns oder eine unserer Partnerfirmen durchgeführt wurde, übernehmen wir die Haftung für die Richtigkeit der ermittelten Masse sowie für alle Angaben die im Angebot aufgeführt sind sowie für die bauliche Eignung. Ausgeschlossen: „Für baurechtliche Angelegenheiten übernimmt die Spisago AG (VISTASysteme) keine Haftung.“ Der Kunde ist verantwortlich für mögliche Baubewilligungen und die Einreichung bei zuständigen Behörden.

      Für das Design, des gewählten Systems übernehmen wir keine Haftung, da diese individuell nach Kundenwunsch definiert und produziert werden. Die Verantwortung für die gestalterischen Entscheidungen liegt beim Kunden, Formen, Rahmenart, Farben usw.

  7. Rücktrittsrecht und Minderung:

    • Der Kunde hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine uns gesetzte Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht auf Minderung ist ausgeschlossen, ausser bei unerheblichen Mängeln, arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei einer Beschaffenheitsgarantie.
  8. Ausschluss der Gewährleistung:

    • Keine Gewährleistung bei ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung und Pflege, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder umweltbedingten Einflüssen, es sei denn, diese sind von uns zu vertreten.
  9. Rückgriffsansprüche des Kunden:

    • Rückgriffsansprüche bestehen nur, soweit der Kunde mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  10. Verjährung von Mängelansprüchen:

    • Sofern nicht anders vereinbart, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung, es sei denn, das Gesetz schreibt längere Fristen vor, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie.
  11. Verantwortung des Kunden:

    • Der Kunde ist verantwortlich für die fachgerechte Wartung, Reinigung, Pflege und Aufbewahrung der gelieferten Fenster. Wir haften nicht für Verschmutzungen, Rückstände, Verfärbungen, Risse oder andere Schäden. Pflegehinweise sind auf unserer Webseite zu finden.
  12. Kleinere Mängel:

    • Kleine Kratzer, Fingerabdrücke oder Verschmutzungen, die durch die Montage entstehen und entfernt werden können, sowie eventuell vorhandene Abdeckschutzfolien, begründen kein Recht auf Mängelrüge.
  13. Glasrisse und Garantieausschluss

    Für Glasbruch oder Glasrisse gelten die allgemeinen Garantiebestimmungen gemäss den gültigen Normen und Richtlinien (z. B. SIA, EN). Es wird zwischen produktionsbedingten Mängeln und nutzungsbedingten Schäden unterschieden:

    Glasschäden sind unter Garantie geregelt: GARANTIE

    Von der Garantie ausgeschlossen sind insbesondere:

    • Thermische Spannungsrisse, die durch ungleichmässige Erwärmung (z. B. Teilbeschattung durch Vorhänge, Aufkleber, Möbel oder Rollos) entstehen

    • Mechanische Beschädigungen wie Schläge, Stösse, Kratzer oder andere äussere Einwirkungen (z. B. durch Baustellenbetrieb, Reinigung oder Transport)

    • Montagebedingte Glasrisse, sofern die Montage nicht durch uns oder unsere beauftragten Partnerfirmen erfolgt ist

    • Beschädigungen durch nachträgliche Veränderungen wie Bohren, Bekleben oder sonstige Bearbeitungen durch den Kunden oder Dritte.

      Weiteres unter Garantien.

    Der Kunde ist verpflichtet, Glaselemente sachgemäss zu nutzen und Einflüsse zu vermeiden, die zu Glasbeschädigungen führen können. Eine Haftung für Schäden, die ausserhalb unseres Einflussbereichs entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Haftung

  1. Haftung für Personenschäden:

    • Für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf schuldhafter Pflichtverletzung beruhen die aus Mängel durch die Produktion entstehen, haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Haftung für sonstige Schäden:

    • Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    • Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
    • Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
    • Bei leichter Fahrlässigkeit und Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  3. Vertragswesentliche Pflichten:

    • Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
  4. Haftungsausschluss:

    • Der Kunde ist verantwortlich für die Prüfung der Masse und Typen der bestellten Fenster, Balkontüren usw. Der Kunde akzeptiert die in der Offerte aufgeführten Masse, Materialien, Farben sowie Zusätze. Es besteht kein Recht auf Austausch oder Nachproduktionen bei falsch abgemessenen Produkten oder falschen Typenangaben.
      Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung der angebotenen Produkte sowie für Mass-, Plan- oder Mengenangaben. Dies wird im jeweiligen Angebot ausdrücklich festgehalten und vom Kunden mit seiner Unterschrift sowie der geleisteten Anzahlung bestätigt. Sämtliche Angebote verstehen sich als unverbindliche Vorschläge. Die Prüfung, ob die angebotenen Produkte, Ausführungen und Masse dem Bauvorhaben entsprechen und behördlich zulässig bzw. genehmigungsfähig sind, liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Kunden.
    • Die dem Kunden nach dem Gesetz zustehenden Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
  5. Haftungsausschluss und -beschränkung:

    • Diese gelten für vertragliche, vorvertragliche und quasivertragliche sowie deliktische Anspruchsgrundlagen, jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie oder Schäden, die durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
    • Der Kunde sollte branchenübliche Versicherungen unterhalten (z.B. Betriebsausfallversicherung).
  6. Besondere Hinweise:

    • „Für baurechtliche Angelegenheiten übernimmt die Spisago AG (VISTASysteme) keine Haftung.“ Der Kunde ist verantwortlich für mögliche Baubewilligungen und die Einreichung bei zuständigen Behörden. Rechnungen für bestellte Waren sind auch bei Ablehnung durch ein Bauamt fällig.
    • Bei hochwärmedämmenden Isoliergläsern kann es zu Aussenseitenbeschlag kommen. Dies ist ein Hinweis auf die hohe Wärmedämmleistung und stellt keinen Mangel dar.
    • Für Glasbruch oder Oberflächenschäden, die während des Baus durch andere Personen oder nach Bauabnahme auftreten, haften wir nicht. Wärmequellen oder reflektierende Gegenstände dürfen nicht näher als 30 cm vor einer Glasscheibe platziert werden.
    • Wird diese Anweisung nicht eingehalten, muss VISTASysteme Fenstermarkt (Spisago) im Voraus informiert werden. In solchen Fällen können Isolierglasscheiben gegen Aufpreis mit Einscheibensicherheitsglas (ESG/VSG) ausgeführt werden. Wir empfehlen eine Glasbruchversicherung.
  7. Haftungsbegrenzung:

    • Unsere Haftung ist auf den betroffenen Auftragswertes begrenzt, soweit unser Versicherer für den Schaden eintritt und Zahlung erbringt.
    • Weiteres finden Sie in unseren Garantiebestimmungen und auch in unserem Wegweiser. Umgang und Pflege mit Produkten sowie dauer der Garantien und weiteren Bestimmungen. 
  8. Freigabe der Elemente und Haftung für Kundenangaben sowie Bestellungen durch den Kunden

    Die geplanten Elemente werden dem Kunden in Form von technischen Zeichnungen zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Richtigkeit der Angaben sowie die Art und Ausführung der bestellten Elemente.

    Rot Markierte Angaben in der Offerte sind von der Garantie ausgenommen. Wird jeweils mit Erklärung und Bemerkungen erklärt. 

    Wir haften nicht für vom Kunden gelieferte Masse oder Angaben. Alle Angebote und Zeichnungen werden nach bestem Wissen aufgrund der Kundenvorgaben erstellt, müssen jedoch vom Kunden vollständig geprüft und freigegeben werden. Fehlerhafte Angaben seitens des Kunden oder bauseitige Abweichungen liegen nicht in unserer Verantwortung.

    Mit der Freigabe (Unterzeichnung) bestätigt der Kunde, dass alle Angaben seinen Wünschen entsprechen und sorgfältig geprüft wurden. Nachträgliche Änderungen sind nur gegen Aufpreis und abhängig vom Produktionsstand möglich.

    Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung der angebotenen Produkte sowie für Mass-, Plan- oder Mengenangaben. Dies wird im jeweiligen Angebot ausdrücklich festgehalten und vom Kunden mit seiner Unterschrift sowie der geleisteten Anzahlung bestätigt. Sämtliche Angebote verstehen sich als unverbindliche Vorschläge. Die Prüfung, ob die angebotenen Produkte, Ausführungen und Masse dem Bauvorhaben entsprechen und behördlich zulässig bzw. genehmigungsfähig sind, liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Kunden.
    Ihre Unterschrift ist die Freigaben zur Produktion. In der Bestellung werden Produktionsmasse und Spezifikationen angegeben, bitte um genaue Prüfung der Anzahl, Farbe nach Farbnummer und oder Ral, DIN Richtungen, Scheiben und Zubehör.

    Für die Richtigkeit der vom Kunden übermittelten Angaben (insbesondere Produktnummern, Farbnummern, Ausführungs- und Spezifikationsangaben) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Massgebend für die Ausführung sind ausschliesslich die Produktnummern und Farbnummern gemäss den jeweils gültigen Katalogen und technischen Unterlagen des Auftragnehmers, einsehbar auf der Website des Auftragnehmers. www.fenster-markt.ch. Fehlerhafte, unvollständige oder missverständliche Angaben des Kunden gehen vollumfänglich zu dessen Lasten.

    Wir übernehmen keine Haftung für Irrtümer, Missverständnisse oder fehlerhafte Angaben in Angeboten, wenn diese nicht ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt wurden.

 (Absatz A-F) VISTAService-Abo und Abokündigung (A)

Das VISTAService-Abonnement ist jährlich kündbar und endet jeweils nach 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor Ablauf des Abonnements. Die im Service-Abo enthaltenen Garantieleistungen sind unter https://fenster-markt.ch/garantien/ sowie im Wegweiser detailliert definiert.

Service-Abo für Drittprodukte (B)

Unser Service-Abo kann auch für Produkte von Drittanbietern gebucht werden.

Service-Abo Privathaushalte | Firmengebäude (C)

Für die Nutzung des VISTAService-Abo beläuft sich die jährliche Gebühr für Privathaushalte auf CHF 129.00. (Maximal 20 Fenster. Bei WHG und EFH mit mehr Fenstern wird eine Pauschale dafür berechnet). Für Firmengebäude und Mehrfamilienhäuser/ Wohnblöcke auf Anfrage. Preise ab CHF 250.00.

Vorbehalt der Ablehnung oder Stornierung von Abo-Buchungen (D)

VISTASysteme behält sich das Recht vor, Abo-Buchungen aufgrund des Zustandes und Alters der Produkte sowie für bestimmte Fremdmarken abzulehnen oder zu stornieren. Im Falle einer Ablehnung oder Stornierung werden bereits bezahlte Beiträge zurück erstattet, sofern keine Wartungsarbeiten durchgeführt wurden.

Ablehnung und Stornierung aufgrund mutwilliger Beschädigung oder Verunstaltung sowie Vandalismus (E)

Ablehnung oder Stornierung von laufenden Abos können auch dann erfolgen, wenn Produkte mutwillig beschädigt oder verunstaltet wurden. Im Falle, dass der Schaden durch Drittpersonen verursacht wurde, wird der Vorfall untersucht und Rücksprache mit Ihrer Versicherung gehalten um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Geltungsbereich des Service-Abonnements: (F)

Das Service-Abonnement ist ausschliesslich für Kunden in der Schweiz gültig.

FAQ

Fragen und Antworten

„Nein – aber klar geregelt und verbindlich.

Wenn die Masse vom Kunden geliefert und nicht durch uns vor Ort aufgenommen wurden, liegt die Verantwortung beim Kunden. Vor Produktion wird alles nochmals freigegeben.

Die Offerte ist verbindlich. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde final alle Angaben: Anzahl Elemente, Masse, Farben, Verglasung, Zusatzartikel (z. B. Griffe), Ug-/Uw-Werte, Material, Typ usw.

Werden ausschliesslich Produkte ohne Zusatzdienstleistungen (z. B. Montage) bestellt, sind wir nicht in Planungs-, Vermessungs- oder Bauaufsichtsaufträge eingebunden.

Für Abweichungen, Irrtümer oder falsche Angaben übernehmen wir keine Haftung. Ebenso haften wir nicht gegenüber Bauämtern oder für deren Anforderungen und Genehmigungen.

Wenn wir das Aufmass selbst durchführen, haften wir für die korrekt aufgenommenen Masse im definierten Rahmen.

Kurz gesagt:
Wer Angaben liefert und freigibt, trägt die Verantwortung.
Wer uns mit dem Aufmass beauftragt mit Prüfung der baulichen Situation vor Ort, reduziert sein Risiko.

Bitte AGBs lesen, damit diese Frage genau beantwortet ist.

Schutzrechte/Geheimhaltung

Führt die Benutzung der Produkte zur Verletzung gewerblicher oder urheberrechtlicher Schutzrechte, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für den Kunden erwirken oder die Produkte so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder diese durch schutzrechtskonforme Produkte austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Kunden diesbezüglich ein Rücktrittsrecht zu.
Der Kunde wird sämtliche Vertragsinhalte, insbes. Preise und Rabatte, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich behandeln und ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Einwilligung keine Informationen, Dokumentationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen an Dritte weitergeben oder sonst zugänglich machen. Das gilt nicht, wenn diese Inhalte ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungs-pflicht öffentlich bekannt sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung wird der Kunde auch seinen Mitarbeitern und verbundenen Unternehmen sowie Dritten, denen die Inhalte zugänglich gemacht werden, auferlegen. Wir dürfen den Kunden und das Projekt als Referenz benennen.

Schlussbestimmungen

Die AGB gelten auch für die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen. Der Kunde hat diese AGB seinen verbundenen Unternehmen aufzuerlegen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen. 
Es gilt schweizer Recht. Falls nicht anders vereinbart und unabhängig von dem vereinbarten ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort der Spisago AG. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 

Unternehmen die im Auftrag eines Dritten auftreten haften vollumfänglich selbst gegenüber seinem Auftraggeber für Vereinbarungen oder Lieferzeiten und andere mit Ihrem Auftraggeber vereinbarten Punkte.

Weitere bindende und ergänzende Informationen sind unter Garantien auf unserer Webseite sowie in unserem Wegweiser geregelt und aufgeführt.

Um sicherzustellen, dass Sie mit uns in offizieller Kommunikation stehen, verwenden Sie bitte ausschließlich E-Mail-Adressen mit der Endung @fenster-markt.ch. Sollten Sie E-Mails von anderen Absenderadressen erhalten, handelt es sich nicht um Nachrichten von uns. Bei Zweifeln empfehlen wir Ihnen, uns telefonisch zu kontaktieren oder das Kontaktformular zu nutzen, um weitere Klärungen zu erhalten.

Angeboten von Fenster-Markt Schweiz- ein Produkt der Spisago AG Schweiz

Winterthur den 15.01.2025