Glasbruch? Fensterreparatur

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Wer ist verantwortlich für die Reparatur?

Auch in diesem Jahr gingen einige Fensterscheiben zu Bruch. Sei es durch spielende Kinder, Unachtsamkeit, rohe Gewalt oder untypische Temperaturschwankungen. Ist man selbst Mieter einer Wohnung und das Fenster kaputt, so greift man am besten zuallererst zum Telefon, um seinen Vermieter zu informieren.

Aber heisst das auch, dass der Vermieter für die Reparatur zuständig ist? Ja – das ist im Mietrecht festgehalten. Der Mieter muss also laut Mietrecht so lange warten, bis der Vermieter oder die Vermieterin Teile des Fensters oder das gesamte Bauelement austauscht bzw. repariert.

Sollte dieser jedoch verhindert sein, so kann der Mieter mit Zustimmung des Vermieters einen Glaser oder Fensterbauer kommen lassen und die Reparatur vom Fensterglas veranlassen. Die Rechnung übernimmt im Falle von Verschleiss oder äusseren Einwirkungen der Vermieter.

Sollten Teile des Fensters durch das eigene Handeln des Mieters kaputt gegangen sein, so zahlt der Mieter die Schäden. Denn in diesem Fall ist das Fenster aufgrund privater Selbstverschuldung kaputt.

Glas ist in unseren Haushalten allgegenwärtig – vom Weinglas über die Tischplatte, von der Fensterscheibe über die Vitrine und vom Aquarium bis hin zum Glaskeramikfeld. Gleichzeitig ist Glas ein zerbrechliches Gut, das entsprechend gut versichert sein will. Unterschieden wird dabei zwischen

  • der Mobiliarverglasung und
  • der Gebäudeverglasung

Für Schäden an der Mobiliarverglasung wie zum Beispiel einem wertvollen Spiegel oder der erwähnten Tischplatte aus Glas kommt in der Regel die Hausratversicherung auf, wenn Sie diesen Zusatz abgeschlossen haben. Meist nicht versichert sind Schäden an Brillen, Geschirr, Trinkgläsern, Beleuchtungskörpern oder auch das Glas von Elektrogeräten (Smartphones, Tablets etc.)

Für eine kaputte Gebäudeverglasung – zum Beispiel Fenster, Glasfronten, Wintergärten oder in Türen verbautes Glas – bezahlt die Haftpflicht- oder Gebäudeversicherung. Mieter:innen müssen hingegen nur ihr Mobiliar versichern, weil die Gebäudeverglasung nicht ihr Eigentum ist. Im Schadenfall kommt hier die Privat-Haftpflichtversicherung zum Einsatz.

Wenn Sie Wohneigentum besitzen, lohnt sich der Abschluss einer Bruchversicherung als Teil der Hausratsversicherung oder als Zusatz in der Gebäudeversicherung. 

Übrigens: Glasbruch infolge Feuer- oder Elementargefahren sind nicht über die Glasversicherung gedeckt, sondern über die Feuerversicherung.